Statuten

Inhalt:

  1. Name und Sitz
  2. Zweck
  3. Mitgliedschaft
  4. Organe
  5. Mittel
  6. Änderungen der Statuten
  7. Auflösung
  8. Inkrafttreten
1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Kulturverein Oberschan“ (KVO) besteht auf unbestimmte Zeit ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB.

Der Verein hat seinen Sitz in Oberschan, Gemeinde Wartau.

2. Zweck

Der KVO bezweckt den Erhalt und die Bereicherung des kulturellen Dorflebens. Der KVO übernimmt die kulturellen Leistungen der ehemaligen Dorfkorporation Oberschan und führt diese Aufgaben weiter. Der KVO kann auch andere Aufgaben übernehmen oder bestehende Aufgaben weiterentwickeln soweit diese im Sinne einer kulturellen Förderung des Dorfes Oberschan entsprechen.

3. Mitgliedschaft

Mitglieder des KVO sind natürliche und juristische Personen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe des Beitrages wird jährlich von der Generalversammlung festgelegt. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftlich erklärten Austritt, schriftlich erklärten Ausschluss oder Todesfall.

4. Organe

Die Organe des Vereins sind:

4.1. die Generalversammlung
4.2. der Vorstand
4.3. die Revisionsstelle

4.1. Generalversammlung
Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ des Vereins.

Aufgaben und Kompetenzen der GV:

  • Abnahme des Protokolls der letzten GV
  • Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • Abnahme der Jahresrechnung, der Bilanz und des Berichts der Revisionsstelle
  • Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle
  • Festsetzung des Jahresbeitrags
  • Genehmigung des Budgets
  • Wahl der Vorstandsmitglieder, des Präsidiums und der Revisionsstelle
  • Behandlung der Anträge der Mitglieder
  • Änderung der Statuten
  • Auflösung des Vereins

    • Die ordentliche GV findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.
    • Die Einladung zur GV erfolgt schriftlich, mindestens 20 Tage vorher, mit Angaben der Traktanden.
    • Anträge zu nicht traktandierten Geschäften zuhanden der ordentlichen GV sind spätestens 5 Tage im Voraus schriftlich an das Präsidium zu richten. Über Geschäfte, die nicht innert dieser Frist schriftlich beantragt worden sind oder nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nicht Beschluss gefasst werden.
    • Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die juristischen Personen üben ihr Stimmrecht durch eine bevollmächtigte Vertretung aus. Beschlüsse an der GV werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
    • Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird.
    • Bei Stimmengleichheit erfolgt der Stichentscheid durch das Präsidium. Falls ein Co-Präsidium besteht, liegt der Stichentscheid bei der Person, welche die Sitzung leitet (Tagespräsidium).
    • Über die Verhandlungen der GV wird ein Beschlussprotokoll geführt, das vom Präsidium und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Eine ausserordentliche GV ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder (Art. 64, Ziff. 3 ZGB) oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen.

4.2. Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er vertritt den Verein nach aussen.
  • Die Vorstandsmitglieder und das Präsidium werden von der GV für die Dauer von drei Jahren gewählt.
  • Die Wiederwahl ist möglich. Das Präsidium kann als Co-Präsidium geführt werden.
  • Der Vorstand konstituiert sich selbst und ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Vorstandes anwesend ist.
  • Bei Stimmengleichheit erfolgt der Stichentscheid durch das Präsidium. Falls ein Co-Präsidium besteht, liegt der Stichentscheid bei der Person, welche die Sitzung leitet (Tagespräsidium).
  • Der Vorstand versammelt sich nach Bedarf auf Einladung des Präsidiums.
  • Verlangen 2 Mitglieder des Vorstandes eine Sitzung, dann muss das Präsidium diese einberufen.
  • Ein Mitglied des Präsidiums und ein weiteres Mitglied des Vorstands unterzeichnen kollektiv rechtsverbindlich.
  • Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der GV vorbehalten sind.
  • Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben können vom Vorstand Arbeitsgruppen bestellt und Sachverständige beigezogen werden.
  • Ebenso können einzelne Aufgaben an Personen übertragen werden, die nicht Mitglieder des Vereins sind.
  • Der Vorstand legt der ordentlichen GV das Protokoll der letzten GV, den Jahresbericht und die Jahresrechnung zur Genehmigung vor.

4.3. Revisionsstelle

  • Die Revisionsstelle besteht aus 2 Personen. Sie werden von der ordentlichen GV auf drei Jahre gewählt und dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  • Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung, erstattet der ordentlichen GV schriftlich Bericht und stellt ihr den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
  • Das Rechnungsjahr schliesst am 31. Dezember.
5. Mittel

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  • Abgeltungen der Elektro- und Wasserkorporation Wartau für kulturelle Leistungen für das Dorf Oberschan
  • eigenen erwirtschafteten Erträge
  • den ordentlichen Jahresbeiträgen der Mitglieder
  • freiwilligen Beiträgen, Schenkungen und Vermächtnissen
  • ausserordentlichen Beiträgen

Für Verpflichtungen und Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

6. Änderung der Statuten
  • Änderungen der Statuten können nur von der ordentlichen GV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
7. Auflösung
  • Die Auflösung des Vereins kann nur von einer GV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  • Der Auflösungsbeschluss hat Bestimmungen über die Verwendung des Vereinsvermögens zu enthalten. Dieses darf jedoch nur im Sinne des aufgelösten Vereins verwendet werden.
8. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom Montag, 13. November 2023 angenom­men und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Der Präsident: Robert Signer
Die Protokollführerin: Desirée Nef
Die Aktuarin: Esther Kuratli


Oberschan, 13. November 2023